Der Energieausweis

Egal ob Sie ihre Immobilie verkaufen oder vermieten möchten, als Hausbesitzer müssen Sie ihrem Kunden einen Energieausweis mit den Kennwerten des Energieverbrauchs für Ihr Gebäude vorlegen. Sinn und Zweck dieses Ausweises ist es, dass der Kunde sich vorab ein Bild über die Nebenkosten der Immobilie machen kann. Zudem ist ein Energieausweis oftmals Voraussetzung, um Fördermittel für eine energetische Sanierung zu beantragen.


Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis gibt dabei Auskunft über den Energieverbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr. Man könnte diese Angabe mit den Energieeffizienzklassen von Elektrogeräten und Autos vergleichen. Gültig ist der Ausweis für 10 Jahre, es bietet sich allerdings an einen neuen Ausweis ausstellen zu lassen, insofern energetische Verbesserungen am Gebäude vorgenommen wurden, um diese, potenziellen Mietern und Käufern gegenüber belegen zu können.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Energieausweisen, einen verbrauchsbasierten Energieausweis und einen bedarfsbasierten Energieausweis. Aber wo liegt der Unterschied?

Verbrauchsbasierter Energieausweis:

• In der Regel preiswerter da keine vor Ort Begutachtung nötig ist

• Berücksichtigt den tatsächlichen Energieverbrauch des Gebäudes in 3 zusammenhängenden Jahren

• Keine Aussage über tatsächliche Energieeffizienz des Gebäudes, also Dämmqualität der Außenhülle, Aktualität der Heizungsanlage etc.

Bedarfsbasierter Energieausweis:

• Berechnet die Energieverluste durch Außenbauteile und Anlagentechnik

• Es können Schwachpunkte des Gebäudes lokalisiert werden

• Modernisierungsmaßnahmen können durchgerechnet werden

• Einsparpotential dieser Maßnahmen kann ermittelt werden

• Aufwendigere und damit teurere Berechnung mit Begutachtung vor Ort


Aber welchen Energieausweis brauchen Sie?

Um diese Frage unstrittig zu beantworten ist es sinnvoll einen Energieberater hinzuzuziehen.
Kontaktieren Sie uns diesbezüglich gerne direkt.

Von Seiten des Gesetzgebers gilt:

Einen Bedarfsbasierten Energieausweis benötigen:

• Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, mit einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 und ohne Modernisierung nach Vorgabe der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO) 1977.
• Interessenten, die künftig Mittel aus staatlichen Förderprogrammen für die energetische Sanierung eines Gebäudes beantragen wollen.   

In allen anderen Fällen sind Verbrauchsbasierte Energieausweise zulässig, es besteht aber natürlich immer die Möglichkeit auch freiwillig einen Bedarfsbasierten Energieausweis in Auftrag zu geben.

Details

• Gemeinsame Objektbesichtigung
• Analysieren der Gebäudehüllfläche
• Aufmaß der Wärmeübertragenden Flächen 
• Beurteilung der vorhandenen Kältebrücken
• Grundlage aussagekräftiger Bedarfsausweis